211.440
CH-SH
§ 16 Dekret über die amtliche Vermessung - Genehmigung
Amtliche Vermessung
§ 16 Dekret über die amtliche Vermessung · Genehmigung
1. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.