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§ 16 Dekret über die amtliche Vermessung - Genehmigung

Amtliche Vermessung
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§ 16 Dekret über die amtliche Vermessung · Genehmigung

1. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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