211.440
CH-SH
§ 13 Dekret über die amtliche Vermessung - Verifikation
Amtliche Vermessung
§ 13 Dekret über die amtliche Vermessung · Verifikation
1. Die Verifikation der Arbeiten sowie deren Abrechnung mit dem Bund erfolgen durch das kantonale Amt für Geoinformation.