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§ 12 Dekret über die amtliche Vermessung - Vermessungsprogramm

Amtliche Vermessung
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§ 12 Dekret über die amtliche Vermessung · Vermessungsprogramm

1. Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen ab, das kantonale Amt für Geoinformation die jährlichen Leistungsvereinbarungen.

2. Die Realisierung der amtlichen Vermessung richtet sich nach den jährlichen Voranschlägen.

3. Das zuständige Departement ordnet nach Anhören der Einwohnergemeinden die Ausführung der einzelnen Vermessungen an.

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