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§ 10 Dekret über die amtliche Vermessung - Verlegung Fixpunktzeichen

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§ 10 Dekret über die amtliche Vermessung · Verlegung Fixpunktzeichen

1. Fixpunktzeichen werden zu Lasten des Kantons verlegt, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweisen.

2. Die Kosten für Verlegungen infolge Bauvorhaben, die der Öffentlichkeit dienen, gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

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