211.440
CH-SH
§ 1 Dekret über die amtliche Vermessung - Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Dekret über die amtliche Vermessung · Inhalt
1. Das Bundesrecht bestimmt den Inhalt und die Anforderungen der amtlichen Vermessung.
2. Der Regierungsrat kann den Inhalt erweitern.
3. Die Einwohnergemeinden können den Inhalt der amtlichen Vermessung mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Geoinformation auf eigene Kosten erweitern oder weitergehende Anforderungen an die Vermessung stellen.