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211.438 CH-SH

§ 1 Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

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§ 1 Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

1. Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt

2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen.

Kanton Schaffhausen 211.438

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