211.433
IVA
CH-SH
§ 9 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenermässigung und -erlass: Gesuch an den Regierungsrat
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 9 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenermässigung und -erlass: Gesuch an den Regierungsrat
1. Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflichtigen in besonderen Fällen die Gebühren ermässigen oder ganz erlassen.