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§ 9 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenermässigung und -erlass: Gesuch an den Regierungsrat

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 9 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenermässigung und -erlass: Gesuch an den Regierungsrat

1. Der Regierungsrat kann auf Gesuch des oder der Gebührenpflichtigen in besonderen Fällen die Gebühren ermässigen oder ganz erlassen.

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