211.433
IVA
CH-SH
§ 8 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenermässigung und -erlass: Vereinfachte Geschäftsabwicklung
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 8 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenermässigung und -erlass: Vereinfachte Geschäftsabwicklung
1. Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen, sofern auf seine Empfehlung die Geschäftsabwicklung oder die Grundbuchführung vereinfacht werden können.