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§ 8 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenermässigung und -erlass: Vereinfachte Geschäftsabwicklung

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 8 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenermässigung und -erlass: Vereinfachte Geschäftsabwicklung

1. Das Grundbuchamt ist berechtigt, die Gebühren zu ermässigen, sofern auf seine Empfehlung die Geschäftsabwicklung oder die Grundbuchführung vereinfacht werden können.

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