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§ 7 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenermässigung und -erlass: Gemeinnützigkeit

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 7 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenermässigung und -erlass: Gemeinnützigkeit

1. Juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und deren Gewinn und Kapital gemäss Gesetz über die direkten Steuern von der Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen befreit sind, bezahlen die Hälfte der Gebühren.

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