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§ 6 Grundbuchgebührenverordnung - Rekurs

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 6 Grundbuchgebührenverordnung · Rekurs

1. Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Rechnungstellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

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