211.433
IVA
CH-SH
§ 6 Grundbuchgebührenverordnung - Rekurs
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 6 Grundbuchgebührenverordnung · Rekurs
1. Gegen die Berechnung der Gebühren und Auslagen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Rechnungstellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.