211.433
IVA
CH-SH
§ 4 Grundbuchgebührenverordnung - Haftung für die Gebühren
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 4 Grundbuchgebührenverordnung · Haftung für die Gebühren
1. Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solidarisch. Wer eine Anmeldung kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis vornimmt, gilt ebenfalls als Beteiligter oder Beteiligte.