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§ 4 Grundbuchgebührenverordnung - Haftung für die Gebühren

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 4 Grundbuchgebührenverordnung · Haftung für die Gebühren

1. Die Beteiligten haften für Gebühren und Auslagenersatz solidarisch. Wer eine Anmeldung kraft öffentlich-rechtlicher Befugnis vornimmt, gilt ebenfalls als Beteiligter oder Beteiligte.

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