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§ 21 Grundbuchgebührenverordnung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 21 Grundbuchgebührenverordnung

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Sie ersetzt die Verordnung über die Grundbuchgebühren vom 27. Mai 1969.

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