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§ 20 Grundbuchgebührenverordnung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 20 Grundbuchgebührenverordnung

1. Gelangt ein Rechtsgeschäft, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung öffentlich beurkundet worden ist, zur Grundbuchanmeldung, so sind die Beurkundungsgebühren nach der bisherigen Verordnung zu berechnen.

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