211.433
IVA
CH-SH
§ 20 Grundbuchgebührenverordnung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 20 Grundbuchgebührenverordnung
1. Gelangt ein Rechtsgeschäft, das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung öffentlich beurkundet worden ist, zur Grundbuchanmeldung, so sind die Beurkundungsgebühren nach der bisherigen Verordnung zu berechnen.