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§ 2 Grundbuchgebührenverordnung - Auslagen

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 2 Grundbuchgebührenverordnung · Auslagen

1. Die Auslagen sind zu ersetzen. Davon ausgenommen sind Porto- und Telefonauslagen im üblichen Rahmen sowie Auslagen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen.

2. Bei auswärtigen Amtshandlungen ist die Wegentschädigung als Auslage zu ersetzen.

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