§ 19 Grundbuchgebührenverordnung - Verschiedenes
§ 19 Grundbuchgebührenverordnung · Verschiedenes
1. Die Gebühr beträgt für
1. Grundbuchauszug, pro Seite: Fr. 10.00, mindestens Fr. 20.00
2. Eigentümerliste, pro Grundstück: Fr. 2.00, pro Fall mindestens Fr. 10.00
3. Ausfertigung Schriftstück, pro Seite: Fr. 10.00 bis Fr. 20.00
4. Schuldübernahme- bzw. Schuldübergangs-Anzeige: Fr. 20.00
5. Änderungs-Nachtrag im Pfandtitel usw.: Fr. 10.00 bis Fr. 50.00
6. Kopie, pro Seite: Fr. 1.00
7. * Amtliche Beglaubigung: Fr. 15.00 bis Fr. 500.00
8. Veröffentlichung des Eigentumserwerbs am Grundstück (inkl. Publikationsauslagen): Fr. 30.00 bis Fr. 100.00
9. Vorbereitung eines Rechtsgeschäftes, das nicht zustande kommt (zusätzlich Gebühr nach Ziff. 3 und allfällige Auslagen): Fr. 50.00 bis Fr. 500.00
10. Abweisung einer Anmeldung oder andere Verfügung: Fr. 50.00 bis Fr. 500.00
11. Auskünfte, Beratungen oder andere Verrichtungen, die nicht zu einem gebührenpflichtigen Geschäft führen: Fr. 10.00 bis Fr. 500.00