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§ 18 Grundbuchgebührenverordnung - Anmerkungen

Eintragungs-, Vormerkungs- und Anmerkungsgebühren
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§ 18 Grundbuchgebührenverordnung · Anmerkungen

1. Die Anmerkungsgebühr beträgt für

1. Zugehör: ½‰ des Zugehör-Wertes, mindestens Fr. 50.00, höchstens Fr. 500.00

2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung: Fr. 20.00 bis Fr. 100.00

3. Stockwerkeigentum

3.1. Begründung vor Erstellung des Gebäudes, Reglement, pro Fall: Fr. 100.00

3.2. Stockwerkanteile verpfändet: Fr. 20.00

4. Tatsachen gemäss Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht: Fr. 20.00 bis Fr. 100.00

5. Weitere Tatsachen oder deren Änderung: Fr. 20.00 bis Fr. 100.00

6. Streichung einer Anmerkung: Fr. 20.00 bis Fr. 50.00

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