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§ 14 Grundbuchgebührenverordnung - Handänderungen

Eintragungs-, Vormerkungs- und Anmerkungsgebühren
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§ 14 Grundbuchgebührenverordnung · Handänderungen

1. Die Eintragungsgebühr beträgt für

1. Allgemeine Handänderung sowie Handänderung infolge Zwangsversteigerung oder freiwilliger Versteigerung: 6‰ der Vertragssumme bzw. des Zuschlagspreises, mindestens Fr. 50.00

2. Spezielle Handänderung: 3‰ der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.00, bei folgenden Fällen

2.1. An Verwandte in auf- und absteigender Linie sowie an Stiefkinder der Veräusserer

2.2. * Sacheinlage an Gesellschaft in Gründung, wobei als Gründer ausschliesslich Personen im Sinne von Ziff. 2.1, die Veräusserer und die Ehegatten und eingetragenen Partner sowie Dritte, deren Mitwirkung sich auf die Gründung beschränkt, auftreten dürfen

2.3. Sachübernahme durch Gesellschaft, mit Gesellschafterbeteiligung im Sinne von Ziff. 2.2.

2.4. Durch Kollektivgesellschaft an einen oder mehrere Gesellschafter sowie durch Kommanditgesellschaft an den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter

2.5. * Bestandesübertragung gemäss Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen

3. * Handänderung infolge Ehe- oder Vermögensvertrag, Rechtsgeschäft unter Ehegatten oder eingetragenen Partnern, güterrechtliche Auseinandersetzung, Erbgang, Erbteilung, Vermächtnis: 1‰ des Übernahmepreises bzw. des Steuer- oder Ertragswertes, mindestens Fr. 50.00

4. Änderung von Allein- bzw. Miteigentum in Gesamteigentum oder umgekehrt sowie innerhalb eines Gesamthandverhältnisses (ausgenommen Ziff. 3 hievor): 6‰

4.1. Unveränderter Personenbestand: 2‰ der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.00

4.2. Veränderter Personenbestand: 6‰ der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.00

5. Änderung innerhalb eines erbrechtlichen Gesamthandverhältnisses, mit verändertem Personenbestand: 1‰ des Kopfteilbetrages der aus- oder eintretenden Person

6. Umwandlung der Art eines Gesamthandverhältnisses bei unverändertem Personenbestand: 1‰ der Vertragssumme, mindestens Fr. 50.00

7. * Eigentumsänderung durch Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz, pro Grundstück

7.1. bis fünf Grundstücke: Fr. 250.00

7.2. jedes weitere Grundstück: Fr. 100.00

7.3. mindestens: Fr. 800.00

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