211.433
IVA
CH-SH
§ 12 Grundbuchgebührenverordnung - Gleichstellung von Baurechten mit Handänderungen
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 12 Grundbuchgebührenverordnung · Gleichstellung von Baurechten mit Handänderungen
1. Rechtsgeschäfte, durch welche Baurechte für bereits bestehende Gebäude begründet oder gelöscht werden, sind für die Gebührenberechnung den Handänderungen gleichgestellt.