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§ 12 Grundbuchgebührenverordnung - Gleichstellung von Baurechten mit Handänderungen

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 12 Grundbuchgebührenverordnung · Gleichstellung von Baurechten mit Handänderungen

1. Rechtsgeschäfte, durch welche Baurechte für bereits bestehende Gebäude begründet oder gelöscht werden, sind für die Gebührenberechnung den Handänderungen gleichgestellt.

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