§ 11 Grundbuchgebührenverordnung - Vertragssumme: Handänderung mit Gebäudeerstellung
§ 11 Grundbuchgebührenverordnung · Vertragssumme: Handänderung mit Gebäudeerstellung
1. Wird mit dem Kaufvertrag über das Grundstück ein Werkvertrag über ein darauf zu erstellendes Gebäude abgeschlossen und ist als Vertragssumme nicht die Gesamtentschädigung enthalten, so ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren der Preis für das schlüsselfertige Gebäude zum Grundstückpreis hinzuzurechnen, sofern Grundstückveräusserer und Werkersteller tatsächlich oder wirtschaftlich identisch sind oder der Grundstückpreis infolge Mischrechnung für Grundstück und projektierte Baute offensichtlich zu niedrig ist. Beim Kaufvertrag über das Grundstück mit angefangener Baute ist der Preis für das schlüsselfertige Gebäude immer hinzuzurechnen.
2. Für die Berechnung der Eintragungsgebühren gilt die Entschädigung für den tatsächlich übertragenen Grundstückwert.
3. Bei Übertragung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes gilt für die Berechnung der Beurkundungs- und Eintragungsgebühren immer der Gesamtpreis als Grundlage.