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§ 10 Grundbuchgebührenverordnung - Vertragssumme: Handänderung

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 10 Grundbuchgebührenverordnung · Vertragssumme: Handänderung

1. Als Vertragssumme im Sinne dieser Verordnung gilt für die Beurkundungsgebühren die im Vertrag aufgenommene Gesamtentschädigung. Für die Berechnung der Eintragungsgebühren ist die aus der Übertragung von Grundeigentum resultierende Entschädigung massgebend.

2. Bei Tauschverträgen gilt der Gesamtwert sämtlicher vom Vertrag erfassten Grundstücke.

3. Hinzuzurechnen sind allfällige durch die Erwerbspartei über die Vertragssumme hinaus zur Bezahlung übernommenen Steuern und weitere Gegenleistungen.

4. Wird das Handänderungsobjekt unter dem Steuer- oder Ertragswert veräussert, so gilt dieser als Berechnungsgrundlage.

5. Bei Zwangsversteigerung ist der Zuschlagspreis die Berechnungsgrundlage.

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