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§ 1 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenpflicht

Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 1 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenpflicht

1. Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren. Ausgenommen davon sind Änderungen von geringfügiger Bedeutung, wie zum Beispiel Gebäudemutationen, Flächenkorrekturen, Gläubigervormerk-Löschungen, Löschungen von Amtes wegen usw. sowie EDV-bedingte Eintragungen.

2. Wo diese Verordnung keine bestimmte Gebühr vorsieht, ist eine solche dem Arbeitsaufwand entsprechend festzusetzen.

Gebührenpflicht § 2 Grundbuchgebührenverordnung →

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