211.433
IVA
CH-SH
§ 1 Grundbuchgebührenverordnung - Gebührenpflicht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 Grundbuchgebührenverordnung · Gebührenpflicht
1. Das Grundbuchamt erhebt für seine Amtshandlungen Gebühren. Ausgenommen davon sind Änderungen von geringfügiger Bedeutung, wie zum Beispiel Gebäudemutationen, Flächenkorrekturen, Gläubigervormerk-Löschungen, Löschungen von Amtes wegen usw. sowie EDV-bedingte Eintragungen.
2. Wo diese Verordnung keine bestimmte Gebühr vorsieht, ist eine solche dem Arbeitsaufwand entsprechend festzusetzen.