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§ 9 Grundbuchverordnung - Vom Bundesrecht vorgeschriebene Hilfsregister: Eigentümerregister

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
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§ 9 Grundbuchverordnung · Vom Bundesrecht vorgeschriebene Hilfsregister: Eigentümerregister

1. Das Eigentümerregister wird elektronisch geführt und ist Bestandteil des EDV-Grundbuchs.

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