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§ 8 Grundbuchverordnung - Validierung

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Hauptbuch, Hilfsregister und Kontrollen
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§ 8 Grundbuchverordnung · Validierung

1. Alle Einträge im Hauptbuch sowie in den Hilfsregistern und Kontrollen sind durch den Grundbuchverwalter bzw. die Grundbuchverwalterin oder dessen bzw. deren Stellvertreter oder Stellvertreterin zu validieren.

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