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§ 7 Grundbuchverordnung - Datenschutz und Datensicherheit

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
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§ 7 Grundbuchverordnung · Datenschutz und Datensicherheit

1. Für Datenschutz und Datensicherheit sind die Bestimmungen der GBV, das kantonale Datenschutzgesetz und die vom Regierungsrat genehmigten Konzepte massgebend.

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