211.431
CH-SH
§ 6 Grundbuchverordnung - Datenzugriff durch Dritte
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 6 Grundbuchverordnung · Datenzugriff durch Dritte
1. Das Grundbuchamt gewährt dem Amt für Geoinformation direkten Zugriff auf Daten des Hauptbuchs, welche zur Erfüllung dieser Aufgabe benötigt werden.
2. Der Regierungsrat kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren. Er hört dabei zuvor das Grundbuchamt und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an.