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§ 55 Grundbuchverordnung - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 55 Grundbuchverordnung · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 1999 in Kraft.

2. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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