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§ 54 Grundbuchverordnung - Aufhebung früherer Erlasse

Schlussbestimmungen
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§ 54 Grundbuchverordnung · Aufhebung früherer Erlasse

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben

a) Verordnung über die Grundbuchgeschäfte vom 15. Januar 1913

b) Verordnung über die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen an Grundstücken vom 14. Dezember 1993

c) Verordnung über die Führung des Grundbuchs mit elektronischer Datenverarbeitung vom 5. Dezember 1995

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