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§ 53 Grundbuchverordnung - Rechtskraft / Publikation

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
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§ 53 Grundbuchverordnung · Rechtskraft / Publikation

1. Nach vollständiger Anlage beschliesst der Regierungsrat, von welchem Zeitpunkt an das Grundbuch mit der Wirkung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in Kraft tritt (Art. 973 ZGB).

2. Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.

3. Der Beschluss ist durch das Grundbuchamt zu veröffentlichen.

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