211.431
CH-SH
§ 52 Grundbuchverordnung - Schlussaufruf
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anlage des eidgenössischen Grundbuchs
§ 52 Grundbuchverordnung · Schlussaufruf
1. Der Abschluss des Bereinigungsverfahrens ist durch das Grundbuchamt öffentlich zu publizieren. Im Aufruf ist darauf hinzuweisen, dass
a) das bereinigte Grundbuch während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht aufliegt
b) innert der Auflagefrist beim Grundbuchamt Einwendungen wegen Mängeln oder Unrichtigkeiten erhoben werden können
c) eintragungsbedürftige, im Grundbuch nicht eingetragene dingliche Rechte nach 60 Tagen seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs aufgehoben sind
d) auf bereits bereinigte Einträge und behandelte Anmeldungen nicht mehr eingetreten wird
2. Neue Ansprüche sind nach den vorstehenden Bestimmungen zu bereinigen.