211.431
CH-SH
§ 5 Grundbuchverordnung - Datenbezug durch das Grundbuchamt
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 5 Grundbuchverordnung · Datenbezug durch das Grundbuchamt
1. Das Grundbuchamt kann auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen benützen.
2. Die Benützung hat im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und soweit sie der Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes dient zu erfolgen.