§ 49 Grundbuchverordnung - Verfahren
§ 49 Grundbuchverordnung · Verfahren
1. Kommt zwischen den Beteiligten über einen Anspruch hinsichtlich Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes oder über den Gesamtwert einer Grundlast keine gütliche Einigung zustande, verweist ihn das Grundbuchamt zur gerichtlichen Erledigung und setzt eine Klagefrist von 90 Tagen, mit der Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf der Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.
2. Die Klägerrolle ist zuzuweisen
a) jedem Ansprecher bzw. jeder Ansprecherin, der bzw. die ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt
b) dem Grundeigentümer bzw. der Grundeigentümerin, wenn er bzw. sie ein eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet
c) dem bzw. der Berechtigten, wenn beide Parteien oder das Grundbuchamt im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, der für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann