211.431
CH-SH
§ 48 Grundbuchverordnung - Behandlung der Anmeldungen
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte
§ 48 Grundbuchverordnung · Behandlung der Anmeldungen
1. Die Anmeldungen zur Eintragung von Rechten sind im kantonalen Grundbuch als vorläufige Eintragungen vorzumerken.
2. Die Kenntnisgabe an die Beteiligten erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Erfolgt innert 30 Tagen nach Zustellung keine Einsprache, gelten die angezeigten Rechte und Lasten und deren Umschreibung als anerkannt, und die Einträge erfolgen definitiv.
3. Können bestrittene Rechte nicht durch Vermittlung des Grundbuchamtes oder unter Mitwirkung des Gemeinderates auf gütlichem Wege erledigt werden, sind die Parteien gemäss § 49 an den Richter zu verweisen.