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§ 47 Grundbuchverordnung - Eingabe der Anmeldung

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte
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§ 47 Grundbuchverordnung · Eingabe der Anmeldung

1. Die Anmeldung, welche schriftlich einzureichen ist, hat folgende Angaben zu enthalten

a) Belastete oder berechtigte Grundstücke bzw. berechtigte Personen

b) Genaue Bezeichnung und Umschreibung des beanspruchten Rechts

c) Rechtstitel, auf den sich der einzelne Anspruch stützt, bzw. Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird

d) Gesamtwert für Grundlasten

2. Die Anmeldungen sowie deren Erledigungen sind in einem Protokoll zu verzeichnen.

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