211.431
CH-SH
§ 46 Grundbuchverordnung - Aufruf
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Anmeldung noch nicht eingetragener Rechte
§ 46 Grundbuchverordnung · Aufruf
1. Durch öffentliche Publikation fordert das Grundbuchamt die Beteiligten auf, innert 30 Tagen allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grundstücken zur Eintragung sowie bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur Löschung anzumelden.
2. In der Publikation ist auf Art. 44 SchlT zum ZGB hinzuweisen.