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§ 45 Grundbuchverordnung - Grundpfandrechte: Kraftloserklärung

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 45 Grundbuchverordnung · Grundpfandrechte: Kraftloserklärung

1. Werden Pfandtitel vermisst oder nicht beigebracht, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens gemäss Art. 870 oder 871 ZGB aufzufordern.

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