211.431
CH-SH
§ 45 Grundbuchverordnung - Grundpfandrechte: Kraftloserklärung
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 45 Grundbuchverordnung · Grundpfandrechte: Kraftloserklärung
1. Werden Pfandtitel vermisst oder nicht beigebracht, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens gemäss Art. 870 oder 871 ZGB aufzufordern.