211.431
CH-SH
§ 44 Grundbuchverordnung - Grundpfandrechte: Neuerrichtung / Neuausstellung
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 44 Grundbuchverordnung · Grundpfandrechte: Neuerrichtung / Neuausstellung
1. Anstelle von Pfandtiteln, die schadhaft, unleserlich oder unübersichtlich geworden sind, ist im Einverständnis der Beteiligten deren Neuerrichtung mit neuem Datum und bisheriger Pfandstelle zu veranlassen.
2. Fehlt eine Zustimmung, kann das Grundbuchamt den Titel nach den Vorschriften der GBV neu ausstellen.