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§ 43 Grundbuchverordnung - Grundpfandrechte: Eintrag der Bereinigungsergebnisse und Rangverhältnisse

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 43 Grundbuchverordnung · Grundpfandrechte: Eintrag der Bereinigungsergebnisse und Rangverhältnisse

1. Den Grundpfandgläubigern bzw. Grundpfandgläubigerinnen bzw. den dem Grundbuchamt bekannten, aus dem Pfandrecht berechtigten Personen sind die Bereinigungsergebnisse (Eigentum, die den Pfandrechten vorgehenden Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen, Änderungen im Liegenschaftsbeschrieb usw.) zur Kenntnis zu bringen.

2. Die Dienstbarkeiten und Grundlasten des alten Rechts sind, soweit kein abweichender Eintrag besteht, als den Pfandrechten vorgehend einzutragen. In gleicher Weise sind die in öffentlichen Güterzusammenlegungsverfahren durch die Neuzuteilung entstandenen Rechte und Lasten einzutragen.

3. Die Inhaber bzw. Inhaberinnen von Pfandtiteln sind aufzufordern, die Titel dem Grundbuchamt einzureichen, um sie mit dem bereinigten Grundbuch in Übereinstimmung zu bringen. Wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.

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