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§ 41 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Anmerkung nicht eintragungsfähiger Rechte

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 41 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Anmerkung nicht eintragungsfähiger Rechte

1. Eingetragene dingliche Rechte des kantonalen Rechts, die nicht bedeutungslos, aber nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr eintragungsfähig sind und nicht auf dem Wege der Vereinbarung oder durch Verfügung des Richters in eine eintragungsfähige Form gebracht werden können, sind im Grundbuch anzumerken.

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