211.431
CH-SH
§ 40 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Löschung von Einträgen
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 40 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Löschung von Einträgen
1. Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige und offensichtlich bedeutungslos gewordene Einträge sind von Amtes wegen zu löschen.