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§ 40 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Löschung von Einträgen

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 40 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Löschung von Einträgen

1. Einträge, die unzweifelhaft untergegangen sind, sowie unzulässige und offensichtlich bedeutungslos gewordene Einträge sind von Amtes wegen zu löschen.

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