211.431
CH-SH
§ 4 Grundbuchverordnung - Miteigentumsanteile
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 4 Grundbuchverordnung · Miteigentumsanteile
1. Besteht Miteigentum an einem Grundstück und sind die Miteigentümer Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner, oder handelt es sich um Autoabstellplätze und dergleichen, bestimmt das Grundbuchamt im Sinne von Art. 111c Abs. 2 GBV, ob die Anteile als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden.