211.431
CH-SH
§ 39 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Änderung von Einträgen
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 39 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Änderung von Einträgen
1. Über die Einträge, die nicht von Amtes wegen durch das Grundbuchamt bereinigt werden können, sind die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und weitere Beteiligte zur Bereinigung einzuvernehmen. Das Ergebnis der Einvernahme ist in einem Protokoll festzuhalten.