211.431
CH-SH
§ 38 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Unveränderte Einträge
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 38 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Unveränderte Einträge
1. Einträge, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst werden, behalten ihr Entstehungs- bzw. Eintragungsdatum.