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§ 38 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Unveränderte Einträge

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 38 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Unveränderte Einträge

1. Einträge, die keiner Änderung bedürfen, und solche, die ohne materielle Änderung neu gefasst werden, behalten ihr Entstehungs- bzw. Eintragungsdatum.

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