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§ 37 Grundbuchverordnung - Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Grundsatz

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 37 Grundbuchverordnung · Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen: Grundsatz

1. Mit der Bereinigung sollen die bisherigen Einträge in eine den tatsächlichen Verhältnissen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Form gebracht werden.

2. Das Grundbuchamt bestimmt

a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind

b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinbarung bedürfen

c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind

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