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§ 36 Grundbuchverordnung - Umgewandeltes altrechtliches Stockwerkeigentum

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 36 Grundbuchverordnung · Umgewandeltes altrechtliches Stockwerkeigentum

1. Altrechtliches Stockwerkeigentum, das in Miteigentum mit Dienstbarkeitsberechtigung umgewandelt und in dieser Form eingetragen worden ist, wird nach Art. 20ter SchlT zum ZGB den Vorschriften des ZGB über das Stockwerkeigentum unterstellt.

2. Die Unterstellung wird im Einzelfall rechtswirksam, wenn die Eintragung im Hauptbuch entsprechend geändert worden ist (Art. 20ter Abs. 2 SchlT zum ZGB).

3. Solches Stockwerkeigentum ist im Hauptbuch als «Stockwerkeigentum nach Art. 20ter SchlT zum ZGB» zu bezeichnen.

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