211.431
CH-SH
§ 35 Grundbuchverordnung - Eigentumsverhältnisse
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
§ 35 Grundbuchverordnung · Eigentumsverhältnisse
1. Im Bereinigungsverfahren sind die Eigentumsverhältnisse und die Eigentümerbezeichnungen zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.