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§ 35 Grundbuchverordnung - Eigentumsverhältnisse

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigung bestehender Einträge
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§ 35 Grundbuchverordnung · Eigentumsverhältnisse

1. Im Bereinigungsverfahren sind die Eigentumsverhältnisse und die Eigentümerbezeichnungen zu überprüfen und allenfalls zu ergänzen.

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