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§ 33 Grundbuchverordnung - Mitwirkungspflicht / Vertretung

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren
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§ 33 Grundbuchverordnung · Mitwirkungspflicht / Vertretung

1. Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.

2. Mit- oder Gesamteigentümer bzw. Mit- oder Gesamteigentümerinnen haben eine Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Grundbuchamt rechtsgültig vertreten kann.

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