211.431
CH-SH
§ 33 Grundbuchverordnung - Mitwirkungspflicht / Vertretung
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren
§ 33 Grundbuchverordnung · Mitwirkungspflicht / Vertretung
1. Im Bereinigungsverfahren sind die Grundeigentümer bzw. Grundeigentümerinnen und die weiteren Beteiligten zur Mitwirkung verpflichtet.
2. Mit- oder Gesamteigentümer bzw. Mit- oder Gesamteigentümerinnen haben eine Person zu bezeichnen, die sie gegenüber dem Grundbuchamt rechtsgültig vertreten kann.