211.431
CH-SH
§ 32 Grundbuchverordnung - Zweck
Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren
§ 32 Grundbuchverordnung · Zweck
1. Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen sowie weiteren Beteiligten Verhandlungen geführt, mit dem Zweck der Anerkennung der bereinigten Einträge.