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§ 32 Grundbuchverordnung - Zweck

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren
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§ 32 Grundbuchverordnung · Zweck

1. Im Bereinigungsverfahren werden mit den Grundeigentümern bzw. Grundeigentümerinnen sowie weiteren Beteiligten Verhandlungen geführt, mit dem Zweck der Anerkennung der bereinigten Einträge.

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