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§ 31 Grundbuchverordnung - Grundsatz / Organe

Einführung des eidgenössischen Grundbuchs - Bereinigungsverfahren
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§ 31 Grundbuchverordnung · Grundsatz / Organe

1. Vor der Anlage des eidgenössischen Grundbuchs sind die Einträge im kantonalen Grundbuch (Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen usw.) und die Anmeldungen noch nicht eingetragener Rechte nach den geltenden gesetzlichen und den nachstehenden Bestimmungen zu bereinigen.

2. Alle nach 60 Tagen seit dem Inkrafttreten des eidgenössischen Grundbuchs nicht eingetragenen dinglichen Rechte gelten als aufgehoben (Art. 44 Abs. 2 SchlT zum ZGB).

3. Die Bereinigung erfolgt durch das Grundbuchamt. Die Organe der Gemeinde und das Amt für Geoinformation haben bei der Bereinigung mitzuwirken.

4. Protokolle des Grundbuchamtes oder der Gemeindeorgane über Bereinigungsverhandlungen gelten als öffentliche Urkunden.

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