211.431
CH-SH
§ 30 Grundbuchverordnung - Freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; Rechtsgrundausweis
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse
§ 30 Grundbuchverordnung · Freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; Rechtsgrundausweis
1. Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss Art. 139 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.