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§ 30 Grundbuchverordnung - Freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; Rechtsgrundausweis

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Besondere Rechtsverhältnisse
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§ 30 Grundbuchverordnung · Freiwillige öffentliche Versteigerung von Grundstücken; Rechtsgrundausweis

1. Den Ausweis über den Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung zufolge freiwilliger öffentlicher Versteigerung von Grundstücken bildet das Protokoll gemäss Art. 139 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.

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