211.431
CH-SH
§ 3 Grundbuchverordnung - Personendaten
Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
§ 3 Grundbuchverordnung · Personendaten
1. Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch [GBV]), werden elektronisch gespeichert.
2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.