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§ 3 Grundbuchverordnung - Personendaten

Vorschriften über die Führung der Grundbucheinrichtungen - Führung mit elektronischer Datenverarbeitung
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§ 3 Grundbuchverordnung · Personendaten

1. Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 13a Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates betreffend das Grundbuch [GBV]), werden elektronisch gespeichert.

2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.

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